Satzung, Beitragsordnung und Ordnung der Turnerjugend

Satzung

gültig ab dem 6. April 2025

§ 1 Vereinsziel
Der Kempener Turnverein 1960 e. V. ist ein Verein zur Pflege vielseitiger Leibesübungen, insbesondere Turnens auf breitester Grundlage für alle Altersklassen beiderlei Geschlechts. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der
Förderung sozial benachteiligter Kinder in allen ihren Belangen. Er hat seinen Sitz in Kempen I Niederrhein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnutz
(1) Der Kempener Turnverein 1960 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Kempener Turnvereins. 

§ 3 Männliche und weibliche Personen
In der Satzung aufgeführte Benennungen von Funktionsträgern und sonstigen Personen gelten in jedem Falle gleichermaßen für die weibliche Form der Benennung.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt, sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung und besonders zur Leistung der Vereinsbeiträge verpflichtet. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung des Vereins. Der Austritt kann halbjährlich erklärt werden, also zu, 30.06. bzw. 31.12 des laufenden Jahres. Die Austrittserklärung hat schriftlich bis zum 15.05. bzw. 15.11. bei der Geschäftsstelle eingehend zu erfolgen. Bei verspätetem Eingang endet die Mitgliedschaft erst mit dem Ende des folgenden Halbjahres.
(3) Jugendliche Mitglieder werden nach Erreichen des 18. Lebensjahres als erwachsene Mitglieder geführt. Einer Bestätigung der durch den gesetzlichen Vertreter erklärten Mitgliedschaft bedarf es nicht.

§ 5 Ausschluss
(1) Bei vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, insbesondere bei Schädigung des Ansehens des Vereins oder bei Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb vier Wochen nach bekanntwerden des Ausschlusses die Beschwerde zulässig, die schriftlich beim Vorstand einzulegen ist.
(2) Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, die unverzüglich einzuberufen ist, oder ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Beschwerden-Ausschuss. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig.
(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft aus anderen Gründen als durch Auflösung des Vereins erlöschen alle sich aus dieser ergebenden Rechte und Ansprüche.

§ 6 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedschaftsbeitrag zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge festgelegt werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt
werden.
(2) Der Mitgliedschaftsbeitrag ist halbjährlich im Voraus am 15.01. und am 15.07. fällig. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.
(3) Über die Höhe aller Zahlungspflichten aus Abs. 1 und 2 entscheidet die Jahreshauptversammlung. Beschlüsse über diese Pflichten sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB nach Maßgabe von § 247 BGB verzinst werden.
(8) Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(9) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
(11) Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die mit einfacher Mehrheit von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Teil dieser Satzung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
zwei stellv. Vorsitzenden
Kassenwart
Geschäftsführer
Pressewart
Jugendwart
Jugendwartin
Seniorenwart
Beisitzern
und den Leitern der Fachabteilungen
(2) Er tritt regelmäßig zu Vorstandssitzungen zusammen, die nach den Festlegungen in der Geschäftsordnung durchgeführt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit über personelle und finanzielle Fragen und die betreffenden Abstimmungseinzelheiten verpflichtet. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Regel, so kann der Vorstand Sanktionen gegen dieses Mitglied beschließen, die bis zum Ausschluss aus dem Vorstand führen
können.
(4) der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
Berechtigt zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils der
1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

§ 8 Mitgliederrechte, -pflichten
(1) Die Mitglieder des Vereins, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten das Recht, bei Versammlungen das Stimmrecht auszuüben. Sie sind verpflichtet, an den Zielen des Vereins mitzuarbeiten.
(2) Ist ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber rückständig, so kann ein Ruhen der Rechte bis zur Erledigung der Verpflichtungen durch den Vorstand ausgesprochen werden, der auch bei Verhinderung eines Mitgliedes aus anderen Gründen das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen kann.

§ 9 Hauptversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres, findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einladungen hierzu haben durch die örtliche Presse (Rheinische Post und Westdeutsche Zeitung) sowie zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins zu
erfolgen
(2) Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Die Kasse ist zweimal im Jahr zum 30.06. und zum 31.12. zu prüfen. Es sind zwei Kassenprüfer und eine Ersatzperson für ein Jahr zu wählen.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind beim Vorsitzenden drei Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen.
(5) Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Dringlichkeit zustimmen. Satzungsänderungen dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge vorgelegt werden.
(6) Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung wiederholt werden.
(7) Auf schriftlichen Antrag von 1/6 der Mitglieder, auf Antrag des Vorstandes oder des 1. Vorsitzenden wird eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
(8) Bezüglich der Antragstellung und der Einladung gilt das Gleiche, was hinsichtlich der Jahreshauptversammlung hierfür bestimmt ist.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden.
(2) Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 12 Jugendliche im Kempener Turnverein
Die „Neue Ordnung der Turnerjugend des Kempener Turnvereins e.V.“ ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 14 Vereinsauflösung, Vereinsfusion
(1) Die Auflösung oder die Fusion des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In beiden Fällen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es entsprechend den Zwecken des § 1 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

47906 Kempen, 06. April 2025

Die Urfassung der Vereinssatzung wurde beschlossen am 02. Oktober 1960.
Änderungen erfolgten am:
August 1965
März 1973
März 1977
April 1980
März 1987
Febr. 1989
Januar 1991
Januar 1993
Januar 1998
März 2006
März 2014
März 2017
April 2025

Beitragsordnung des Kempener Turnvereins 1960 e. V.

gültig ab dem 6. April 2025

§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge des Kempener Turnvereins 1960 e. V.

§ 2 Aufnahmegebühr
Bei der Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 10 € erhoben.
Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig.

§ 3 Beitragshöhe
Soweit jeweils die Voraussetzungen aus § 4 zutreffen, gelten die monatlichen Beiträge in der folgenden Höhe:
• Kinder, Schüler und Jugendliche bis 18 Jahre: 10,00 €
• Schüler über 18 Jahre, Auszubildende und Studenten mit gültiger Bescheinigung: 10,00 €
• Erwachsene: 14,00 €
• Familienbeitrag: 28,00 €

§ 4 Beitragsermäßigung, Beitragserlass
(1) Der Familienbeitrag wird gewährt, wenn die nachfolgend bezeichneten Personen eine gemeinsame Wohnanschrift teilen und in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Er wird wie folgt bestimmt:
(1.1) Zwei Volljährige
(1.2) Bis zu zwei Volljährige in Verbindung mit mindestens einer minderjährigen Person. Nach Erreichen der Volljährigkeit dieser Person, wenn sie an einer Berufsausbildung, einem Hochschulstudium oder an einem Bildungsgang teilnimmt, der jeweils den Zugang dazu ermöglicht. Dasselbe gilt, wenn der
Bildungsgang behördlich geregelt und darauf gerichtet ist, Einkünfte zu erzielen.
(1.3) Mindestens drei Minderjährige. Nach Erreichen der Volljährigkeit unter den Voraussetzungen, die in Nummer 1.2 genannt sind.
(2) Beitragsfrei können auf Antrag Personen gestellt werden, die an einem Bildungsgang gemäß Nummer 1.2 teilnehmen, außerhalb ihres Heimatortes leben und keine Trainings- oder Wettkampfangebote des Vereins wahrnehmen.
(3) Ausbildungsbedingte Beitragsvergünstigungen gemäß Nummern 1.2 bis 2 müssen bis 15 Tage vor Fälligkeit des Beitrags ohne Aufforderung bei der Geschäftsstelle beantragt und durch ein aktuell gültiges Dokument glaubhaft gemacht werden, das von einer zuständigen Stelle der ausbildenden Einrichtung ausgestellt worden ist. Der Nachlass wird längstens bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres gewährt.
(4) In besonderen Härtefällen kann der Vorstand mit einem Mitglied schriftlich vor Beitragsfälligkeit vereinbaren, die Zahlung zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Vereinbarung ist bis zum nächsten Fälligkeitsdatum zu befristen. Die Wiederholung ist möglich.

§ 5 Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge sind jeweils im Voraus zu entrichten, und zwar am 15. Januar sowie am 15. Juli des laufenden Jahres. Ein abweichender Zahlungstermin ist nur auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstands möglich.

§ 6 Zahlungsweise
Die Beiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Hierfür ist eine schriftliche Einzugsermächtigung erforderlich, die im Mitgliedsantrag erteilt wird.

§ 7 Beitragsermäßigungen und -befreiungen
Beitragsermäßigungen oder -befreiungen können auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Über solche Anträge entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.

§ 8 Rückerstattung von Beiträgen
(1) Eine Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich nicht.
(2) In besonderen Härtefällen, wie schwerer Krankheit, dauerhafter Vereinsunfähigkeit oder Wegzug in eine weit entfernte Region, kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine anteilige Rückerstattung beschließen.
(3) Bei Kündigung der Mitgliedschaft während eines laufenden Beitragszeitraums besteht kein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Beitrags. Kündigungen bzw. Austrittserklärungen sind nur zum 30. Juni oder 31. Dezember, jeweils spätestens am 15. Mai bzw. 15. November bei der Geschäftsstelle
eingehend, möglich.
(4) Sollte der Verein sein Sportangebot in einem für das Mitglied wesentlichen Umfang einstellen oder verändern, kann eine anteilige Rückerstattung erfolgen, sofern dies durch den Vorstand beschlossen wird.

§ 9 Kursbeiträge
Für bestimmte Kursangebote können zusätzliche Gebühren erhoben werden:
• Mitglieder: 8,00 € pro Kurseinheit
• Nichtmitglieder: 11,00 € pro Kurseinheit
• Abweichende Preise für spezielle Kurse werden gesondert bekannt gegeben.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Anfang des Monats nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt alle vorherigen Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen.

Beschlossen von der Hauptversammlung des Kempener Turnverein 1960 e.V. am 06.04.2025

Ordnung der Turnerjugend des Kempener Turnverein 1960 e. V.

Anlage 1 zur Satzung des Kempener Turnverein 1960 e. V.

§1 Name und Mitgliedschaft

Die Kempener Tuju ist der Zusammenschluss aller Kinder und Jugendlichen des Kempener Turnverein 1960 e. V. sowie aller im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§2 Grundsätze

Die Kempener Tuju führt sich selbst und verwaltet sich im Rahmen der ihr zufließenden Mittel. Sie will ihren Jugendlichen helfen, sich zu selbstständig entscheidenden Persönlichkeiten zu entwickeln, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen und der Gesellschaft bewusst sind und danach handeln.
Sie fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte und ihr bewusstes dafür Eintreten. Sie übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz.
Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung. Sie arbeitet mit allen Erziehungsträgern und anderen Jugendverbänden zusammen. Grundlage ihrer Arbeit ist das auf Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.

§3 Aufgaben

Die Kempener Tuju betreibt umfassende Leibeserziehung und erfüllt in ihrem Gemeinschaftsleben gesellschaftliche und bildungspolitische Aufgaben. Das Streben nach persönlicher, aber auch absoluter Leistung ist zu fordern. Sie bemüht sich um eine jugendgemäß gestaltete Freizeit. Sie will durch internationale Begegnungen dem gegenseitigen Verstehen unter den Völkern dienen.

§4 Organe der Kempener Tuju

sind
a) der Jugendturntag
b) der Jugendausschuss

§5 Jugendturntag

  1. Der Jugendturntag ist das oberste Organ der Kempener Tuju. Er tritt alljährlich zusammen. Der Jugendausschuss bestimmt Tagungsort und -zeitpunkt und gibt diesen mindestens vierzehn Tage vor dem Jugendturntag schriftlich auf der Vereinshomepage bekannt. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens acht Tage vor dem Jugendturntag beim Jugendwart vorliegen. Den Vorsitz führt der Jugendwart.

  2. Ihm gehören an
    Alle Kinder und Jugendlichen des Kempener Turnverein 1960 e. V.
    Alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter

  3. Stimmberechtigt sind alle, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. In den Jugendausschuss gewählt werden kann nur, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit der Ausnahme der Jugendwarte, die volljährig sein müssen.

  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Jugendausschuss einen außerordentlichen Jugendturntag einberufen; er muss dies tun, wenn er von einem Drittel der beim Jugendturntag Stimmberechtigten beantragt wird. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung muss zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen.

  5. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich. Bei den Wahlen der Mitglieder des Jugendausschusses, die der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet, ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Lässt sich diese in zwei Wahlgängen nicht erreichen, so ist gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint.

  6. Die Aufgaben des Jugendturntages sind
    a) Festigung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
    b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses
    c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    d) Entlastung des Jugendausschusses
    e) Neuwahl des Jugendausschusses
    f) Wahl der Tuju-Abgeordneten für den Gaujugendturntag

§6 Jugendausschuss

  1. Den Jugendausschuss bilden
    1. Jugendwart
    2. Jugendwartin
    3. Kinderturnwart
    4. zwei Jugendsprecher
    5. Fachwarte für alle im Verein betriebenen Sportarten
    6. Jugendpressewart
    7. drei Beisitzer

  2. a) Jugendwart und Jugendwartin werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    b) Die Wahl der Jugendwarte bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.
    c) Die Jugendwarte sind Mitglieder des Vorstandes.
    d) Den Jugendwarten obliegt die Koordinierung aller Maßnahmen im Bereich der Kempener Tuju. Sie berichten dem Jugendturntag, der Jahreshauptversammlung und dem Vorstand über die Arbeit der Tuju.
    e) Die Jugendwarte repräsentieren soweit dies erforderlich ist, bei allen Verbänden, Institutionen und Erziehungsträgern auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

  3. Dem Kinderturnwart obliegt die Koordinierung aller Maßnahmen im Bereich der Kinderarbeit. Er stellt die Verbindung zwischen den Kindergruppen her und vertritt sie im Jugendausschuss.

  4. Die Jugendsprecher stellen Verbindung zwischen den Jugendgruppen her und vertreten sie im Jugendausschuss.

  5. Den Jugendwarten obliegt die Aus- und Weiterbildung der Ihnen anvertrauten Jugendlichen. Sie berichten dem Jugendausschuss und dem Jugendturntag.

  6. Dem Jugendpressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit der Kempener Tuju. Er legt dem Jugendausschuss und dem Jugendturntag Bericht über seine Arbeit vor.

  7. Die Beisitzer sind gehalten, alle sie betreffenden Termine wahrzunehmen. Sie können vom Jugendausschuss mit besonderen Aufgaben betraut werden.

3., 4., 5., 6. + 7. werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§7 Änderungen

Eine Änderung dieser Ordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit des Jugendturntages.

Diese neue Jugendordnung tritt nach Genehmigung durch den Jugendturntag vom 16.11.1972 am 1.1.1973 in Kraft.

Änderungen/Ergänzungen wurden vorgenommen am:
– 13.3.1980
– 17.3.2015